ImmoZert - ZERTIFIZIERUNGSGESELLSCHAFT MBH

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  Das beschriebene Verfahren dient zur Regelung des Verhaltens der Zertifikatsinhaber sowohl im Innen- als auch Außenverhältnis und des Auftretens gegenüber Auftraggebern, Interessenten, Mitarbeitern, Bewerbern, Lieferanten, Verbänden und der Öffentlichkeit.

Beschreibung:

Die zertifizierten Sachverständigen verpflichten sich zur Einhaltung der nachgenannten Grundsätze. Sie unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Schiedsgericht der Zertifizierungsstelle durch gesonderten Vertrag.
Fachliche Eignung

Der Bewerter bzw. Sachverständige muss im Zertifizierungsgebiet Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen sowie die Fähigkeit besitzen, diese Eigenschaften bei gutachterlichen Leistungen nachvollziehbar, nachprüfbar und ergebnisorientiert zur Anwendung zu bringen.
Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist in einem von der Zertifizierungsstelle zu bestimmenden Prüfungsverfahren zu erbringen.

Persönliche Eignung

Der Sachverständige hat sich in seinem Beruf und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Auftraggeber und der öffentlichkeit in seine Funktion und seine Tätigkeit schmälern könnte.
Der Sachverständige muss persönlich zuverlässig sein. Dies erfordert insbesondere, dass er
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • nicht gerichtlich vorbestraft ist,
  • die Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäß den Zertifizierungsbedingungen bietet,
  • als angestellter Bewerter bzw. Sachverständiger vom Arbeitgeber oder Dienstherren eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass er seine Tätigkeit eigenverantwortlich, weisungsfrei, und persönlich ausüben kann; insbesondere muss ihm die Unterschriftsleistung im Rahmen des Punktes „Persönliche Aufgabenerledigung„ zugestanden werden,
  • über die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt.
Gewissenhaftigkeit

Jeder Auftrag ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen und der Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und gesicherter praktischer Erkenntnisse zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für das Gutachten sind sorgfältig zu ermitteln. Das Gutachten muss systematisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert, nachvollziehbar begründet und auf das Wesentliche konzentriert sein. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und gegen einander abzuwägen. Sofern Mindestanforderungen für gutachterliche Leistungen im Zertifizierungsgebiet vorliegen, hat er diese anzuwenden.

Unabhängigkeit

Der Sachverständige hat seine Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Objektivität nach bestem Wissen und Gewissen und unbeeinflusst von den Interessen Dritter sowie den Ergebniswünschen des Auftraggebers zu erbringen. Jede Mitwirkung und Teilnahme an bedenklichen, gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften und Handlungen ist unzulässig.

Unparteilichkeit


Der Sachverständige hat bei übernahme und Ausführung seiner Leistungen die Regeln der §§ 19, 20 JN über Befangenheit und Ausgeschlossenheit zu beachten.
Auf Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen, hat er seine Auftraggeber vor Auftragsübernahme nachweislich hinzuweisen. Treten nach Auftragsübernahme derartige Umstände ein, so hat er seinen Auftraggeber ebenfalls nachweislich unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Er hat bei der Erstellung des Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf in Gerichtsverfahren nicht mit den Prozessparteien und bei Privatauftrag nicht mit den Auftraggebern verwandt oder verschwägert sein.

Weisungsfreiheit


Dem Sachverständigen ist es untersagt Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen könnten.

Persönliche Aufgabenerledigung


Der Sachverständige hat seine Leistungen persönlich zu erbringen, jedoch ist die Beschäftigung von Hilfskräften gestattet.
In einem, von mehreren Sachverständigen gemeinschaftlich erstatteten Gutachten sind die vom jeweiligen Sachverständigen erarbeiteten Teile erkennbar zu machen.
Die vom Sachverständigen auf diese Weise erstellten Gutachten darf nur er alleine unterschreiben; mithin darf weder die Unterschrift der Hilfskraft noch diejenige des Arbeitgebers oder Dienstherrn unter dem Gutachten angebracht werden.

Schweigepflicht


Der Sachverständige ist zu strengster Verschwiegenheit über seine Sachverständigentätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Insbesondere ist es ihm untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die ihm ausschließlich aus seiner Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind.
Der Sachverständige hat auch seine Mitarbeiter zur Beachtung der Verschwiegenheit nachweislich zu verpflichten. Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus; sie gilt auch nach Erlöschen der Zertifizierung.
Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Zertifizierungsstelle.

Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er zertifiziert ist, in dem erforderlichen Umfang fortzubilden. Sofern es Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch auf seinem Sachgebiet gibt, hat er diese wahrzunehmen.
über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an Erfahrungsaustauschveranstaltungen hat der Sachverständige Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist der Zertifizierungsstelle jährlich unaufgefordert vorzulegen.

Haftung, Versicherung


Der Sachverständige hat für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aufgabenerfüllung die volle Verantwortung zu übernehmen. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsein schränkung ist nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung zulässig.
Der Sachverständige trägt auch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter die volle Verantwortung.
Für sein Haftungsrisiko hat der Sachverständige eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von mind. &eur; 400.000 abzuschließen und während der Dauer der Zertifizierung aufrecht zu erhalten. Eine Kopie der Polizze ist der Zertifizierungsstelle vorzulegen. Steht der Sachverständige in einem Angestelltenverhältnis und fertigt er nur Gutachten für interne Zwecke aus, kann die Vorlage der Polizze aufgrund der wirksamen Dienstnehmerhaftung entfallen und muss jedoch eine entsprechende Erklärung vorgelegt werden.

Zertifikats- und Stempelnutzung, Bekanntmachung, Werbung


Der Sachverständige ist berechtigt, im Rahmen seiner Zertifizierungstätigkeit auf seinem Geschäftspapier, auf Drucksachen und in Werbeanzeigen auf die Zertifizierung hinzuweisen und unter das Gutachten den die Zertifizierung ausweisenden Stempel zu setzen. Bei Abbildungen der Zertifizierungsurkunde ist diese vollständig darzustellen. Hinweise auf die Zertifizierung müssen sich auf das von der Zertifizierungsstelle vorgegebene Textmuster halten.
Als zertifizierter Sachverständiger darf er nur in den Fällen auftreten, in denen er auf dem Zertifizierungsgebiet gutachterliche Tätigkeiten erbringt. Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit hat der Sachverständige jeden Hinweis auf das Zeichen und den Stempel zu unterlassen.
Werbehinweise des Sachverständigen auf seine Tätigkeit müssen sich in Inhalt und Aufmachung an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb orientieren. Ein Hinweis auf seine Zertifizierung hat dabei unter der Angabe des Sachgebietes, der Zertifizierungsstelle und der Zertifizierungsnorm zu erfolgen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen muss ersichtlich sein:
  • Name des Auftraggebers
  • Tag der Auftragserteilung
  • Gegenstand des Auftrages
  • Tag, an dem die Leistung erbracht wurde oder die Gründe aus denen sie nicht erbracht worden ist
  • Beanstandungen die Tätigkeit des Sachverständigen betreffend und Beschwerden über den Inhalt und das Ergebnis seiner gutachterlichen Leistung
Der Sachverständige ist verpflichtet, die vorgenannten Aufzeichnungen sowie ein vollständiges Exemplar seines Gutachtens oder Prüfberichts 7 Jahre lang aufzubewahren.

Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen:
  • Die änderung seiner Büroanschrift
  • Die änderung seiner Privatadresse
  • Die änderung seiner beruflichen Betätigungsform (z.B. Sozietät, Angestelltenverhältnis)
  • Den Verlust des Zertifikats oder des die Zertifizierung ausweisenden Siegel
  • Die Stellung eines Insolvenzantrags
  • Die Einleitung strafgerichtlicher Ermittlungen
  • Die rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren
  • Eine andere Berufszulassung, eine staatliche Anerkennung oder eine öffentliche Bestellung bzw. deren Widerruf

Auskunftspflichten, überlassung von Unterlagen und Duldung der Nachschau

Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle auf deren Verlangen jederzeit die zur Begutachtung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Er kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner nahen Angehörigen (§ 321 Abs. 1 Z 1 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde
Der Sachverständige hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vorzulegen und eine angemessene Zeit zwecks überprüfung zu gewähren. Die Zertifizierungsstelle ihrerseits hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des Datenschutzes und die den Sachverständigen treffenden Schweigepflichten eingehalten werden
Beauftragte der Zertifizierungsstelle können auch während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume des Sachverständigen betreten und durch Stichproben von Unterlagen und Akten prüfen, ob der Sachverständige seinen Pflichten nachgekommen ist.

Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der Zertifizierung das Zertifikat und den Stempel unverzüglich der Zertifizierungsstelle zurückzustellen.

Sachverständige im Angestelltenverhältnis

Die vorstehenden Rechte und Pflichten sind von Sachverständigen im Angestelltenverhältnis bei Bewertungstätigkeiten im Auftrag ihrer Dienstgeber sinngemäß anzuwenden.

 

 
     

IMMOZERT GmbH / Zertifizierungsgesellschaft
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